Zypern Holding und Beteiligung an Gesellschaften im Ausland

Beteiligung an Gesellschaften im Ausland

pmgInternationales Steuerrecht

Beteiligung an Gesellschaften im Ausland

Eine Schachtelbeteiligung (kurz Schachtel) nennt man die Beteiligung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft am Grund- oder Stammkapital einer anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft in Höhe von in der Regel mindestens mindestens 10 %.

Eine Schachtelbeteiligung hat auf Grund einer Sperrminorität in Gesellschafterversammlungen, sowie durch das Schachtelprivileg, im Steuerrecht eine besondere Bedeutung.

Eine Schachtelbeteiligung, aus der Schachteldividenden erzielt werden liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft im Ansässigkeitsstaat an einer Kapitalgesellschaft im Quellenstaat eine sog. unternehmerische Beteiligung unterhält. Eine Schachtelbeteiligung im Sinne der Methodenartikel in Doppelbesteuerungsabkommen ist unter den folgenden zwei Voraussetzungen gegeben:

  1. Sowohl die Muttergesellschaft als auch die Tochtergesellschaft sind jeweils Kapitalgesellschaften. Erforderlich ist also, dass eine im Ansässigkeitsstaat ansässige “Mutter-Kapitalgesellschaft” an einer im Quellenstaat ansässigen “Tochter-Kapitalgesellschaft” beteiligt ist. Dies wird in Doppelbesteuerungsabkommen ausdrücklich geregelt.
  2. Für eine „Schachtelbeteiligung“ wird im Methodenartikel der meisten Doppelbesteuerungsabkommen eine Beteiligungshöhe von mindestens 25% verlangt. Teilweise privilegieren deutsche Doppelbesteuerungsabkommen Dividenden aber bereits auch bei einer nur 10%-igen Beteiligung als Schachteldividende.

Internationales Schachtelprivileg

Die tatbestandlichen Voraussetzungen ergeben sich beispielsweise aus § 9 Nr. 7 GewStG (Deutschland) wie folgt: Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland wenn die Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraumes (also OHNE Unterbrechung) mindestens 15 % des Nennkapitals beträgt und ihre Erträge (fast) ausschließlich aus Beteiligungen bezieht, und weitere Nachweise erbringen kann.


Internationale Regelungen

Der Artikel 10 des OECD Musterbesteuerungsabkommen sieht für das internationale Schachtelprivileg eine Beteiligungsgrenze bis zu 25 % vor. In diesen Fällen darf der Staat, in dem der Schuldner der Dividende ansässig ist, eine maximal 5%-ige Steuer auf die Dividendenzahlungen an Nutzungsberechtige eines anderen Vertragsstaates erheben. Eine Ausnahme ist für Dividendenempfänger vorgesehen, die eine Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat des dividendenausschüttenden Unternehmens unterhalten. In diesen Fällen wird die Dividende der dortigen Betriebsstätte zugeordnet.

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Wir bieten Ihnen selbstverständlich auch zu diesem Thema eine umfassend kostenfreie Beratung.

Lassen Sie uns jetzt über Ihre Ideen und Ihr Vorhaben sprechen. Unter Kontakt finden Sie sämtliche Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu uns. Und auch in unserem Büro auf Zypern sind Sie uns natürlich jederzeit herzlich willkommen.

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Die Grundlage: Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU

Ob als Architekt, Restaurantbesitzer oder Marketing-Expertin. Unionsbürger können sich überall in der Europäischen Union niederlassen und dort einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Europäische Richtlinien sorgen dafür, dass die eigene Berufsausbildung im Gastland auch anerkannt wird. Innerhalb der Europäischen Union genießen alle Unionsbürger das Recht auf Freizügigkeit. Dies schließt die freie Einreise, den freien Aufenthalt, das freie Wohnrecht, die freie Wahl des Studien- und Arbeitsplatzes, sowie die Niederlassungsfreiheit ein. Auch für Handwerk und Handel erleichtern Richtlinien die Niederlassungsfreiheit. In Mitgliedstaaten, die die Ausübung einer Tätigkeit vom Nachweis bestimmter Kenntnisse oder Diplome (zum Beispiel Meistertitel) abhängig machen, kann ein fehlender Berufsabschluss unter Umständen durch den Nachweis umfassender Berufserfahrung ersetzt werden.

Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 – 48 EGV erlaubt es natürlichen und juristischen Personen (Gesellschaften) der EU Mitgliedstaaten, sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur selbständigen Ausübung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder freiberuflicher Erwerbstätigkeiten niederzulassen. Voraussetzung ist jedoch, dass mit einer dauerhaften und stabilen Eingliederung in die Volkswirtschaft des jeweiligen Staates zu rechnen ist.

Juristische Personen müssen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates dort gegründet worden sein und die eingetragene Hauptniederlassung muss sich ebenfalls in einem EU-Mitgliedstaat befinden.

Die vorgenannten Bestimmungen bilden die rechtliche Basis für ein Vorhaben in Zypern und gelten sowohl für die Bürger der Bundesrepublik Deutschland, als auch für die Bürger der Republik Österreich.


Sollten Sie weitere Fragen zum haben, erreichen Sie uns sowohl telefonisch, per Email, als auch über unser Kontaktformular.

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