
DBA Zypern Deutschland, Österreich & Schweiz

- Was das Doppelbesteuerungsabkommen mit Zypern regelt
- Was ein DBA regelt
- Das zyprische DBA-Netzwerk
- DBA Zypern Deutschland: Quellensteuer, Dividenden und Zinsen
- Wegzugsbesteuerung und das DBA zwischen Deutschland und Zypern
- Das DBA Zypern und Österreich
- Das DBA mit der Schweiz
- Was das Steuerrecht in Zypern beiträgt
- Steuerreform 2026 in Zypern: Auswirkungen auf die DBA-Regelungen
- Individuelle Beratung
- Häufige Fragen zum DBA Zypern
Was das Doppelbesteuerungsabkommen mit Zypern regelt
Zypern unterhält mit Deutschland, Österreich und der Schweiz jeweils ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Staatsverträge legen verbindlich fest, welchem der beiden Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkunftsarten zusteht.
In unserer täglichen Beratungspraxis steht dabei das DBA Deutschland-Zypern im Vordergrund; Mandate mit Österreich- oder Schweiz-Bezug folgen in der Häufigkeit. Für Unternehmer, die in Zypern eine Gesellschaft betreiben oder ihren steuerlichen Wohnsitz auf die Insel verlegen, sind diese Abkommen das maßgebliche Instrument zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Sie schaffen Planungssicherheit und bilden die Grundlage jeder belastbaren steuerlichen Entscheidung.
Was ein DBA regelt
Als Doppelbesteuerungsabkommen bezeichnet man völkerrechtliche Verträge, die das Besteuerungsrecht zwischen zwei Staaten aufteilen. Für jede Einkunftsart – Unternehmensgewinne, Dividenden, Zinserträge, Lizenzgebühren und Arbeitseinkommen – bestimmt das Abkommen, in welchem Staat die Besteuerung stattfindet und welcher Staat auf sein Recht ganz oder teilweise verzichten muss.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stehen zwei Methoden zur Verfügung: die Freistellungsmethode, bei der der Ansässigkeitsstaat die betreffenden Einkünfte von seiner eigenen Steuer freistellt, und die Anrechnungsmethode, bei der die im Quellenstaat gezahlte Steuer auf die heimische Steuerschuld angerechnet wird. Ziel ist in beiden Fällen die Einmalbesteuerung.
Das zyprische DBA-Netzwerk
Mit mehr als 60 in Kraft befindlichen Doppelbesteuerungsabkommen verfügt Zypern innerhalb der Europäischen Union über eines der dichtesten Abkommensnetze. Dieses Netz wird fortlaufend ausgebaut: Seit 2023 sind Abkommen mit den Niederlanden und Kroatien in Kraft getreten, jeweils gültig ab dem 1. Januar 2024. Ein überarbeitetes Abkommen mit Frankreich wurde am 11. Dezember 2023 unterzeichnet, das Abkommen mit dem Oman am 8. Dezember 2024; beide warten noch auf Ratifikation und sind noch nicht in Kraft (Stand April 2026).
Ergänzend hat Zypern am 7. Juni 2017 das Multilaterale Instrument der OECD unterzeichnet, das die bestehenden Abkommen um die BEPS-Mindeststandards erweitert. Für Unternehmer aus Deutschland, Österreich und der Schweiz ist festzuhalten, dass diese Abkommen dem aktuellen internationalen Standard entsprechen und von den jeweiligen Finanzbehörden uneingeschränkt anerkannt werden. Weitere Informationen hierzu beim Bundesministerium der Finanzen.


DBA Zypern Deutschland: Quellensteuer, Dividenden und Zinsen
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern wurde am 18. Februar 2011 unterzeichnet und löste das bisherige Abkommen aus dem Jahr 1974 ab. Durch ein Änderungsprotokoll vom 19. Februar 2021, das am 8. Dezember 2021 in Kraft trat und seit dem 1. Januar 2022 anzuwenden ist, wurden die BEPS-Mindeststandards sowie der Authorized OECD Approach in das Abkommen aufgenommen. Seither bildet das DBA Deutschland mit Zypern die verbindliche Rechtsgrundlage für alle steuerlichen Fragen im deutsch-zyprischen Verhältnis.
Für Dividendenzahlungen aus Zypern an in Deutschland ansässige Gesellschafter begrenzt das Abkommen die zyprische Quellensteuer auf höchstens 5 Prozent, sofern der Empfänger mindestens 10 Prozent der Stimmrechte hält, und auf höchstens 10 Prozent in allen anderen Fällen. Zinsen und Lizenzgebühren unterliegen im deutsch-zyprischen Verhältnis keiner Quellenbesteuerung.
Zu beachten ist, dass Zypern auf die Erhebung einer Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen an im Ausland ansässige Gesellschafter grundsätzlich verzichtet. Die Abkommenssätze kommen deshalb in der Praxis regelmäßig nicht zur Anwendung.
Für Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Zypern verlegen und den Non Dom Status erhalten, sind Dividenden in Zypern zudem einkommensteuerfrei. Den Abkommenstext stellt das Bundesministerium der Finanzen bereit. Weiterführende Informationen zum Zypern Non Dom Status finden Sie auf dieser Seite.
DBA-Quellensteuer im Überblick: Was die Abkommen erlauben und was Zypern erhebt
| Einkunftsart | DBA-Höchstsatz DE / AT / CH | Zyprische Praxis | Ergebnis in der Praxis |
| Dividenden (≥ 10 % Beteiligung) | 5 % / 0 % * / 10 % | 0 % Quellensteuer | 0 % – kein Steuerabzug |
| Dividenden (sonstige Fälle) | 10 % / DBA / 15 % | 0 % Quellensteuer | 0 % – kein Steuerabzug |
| Zinsen | 0 % / 0 % / 0 % | 0 % | 0 % |
| Lizenzgebühren | 0 % / 0 % / 0 % | 0 % | 0 % |
| Dividenden (Non Dom Status) | — | Keine Einkommensteuer | 0 % auf allen Ebenen |
* Bei qualifizierter Beteiligung (≥ 10 %) zwischen EU-Gesellschaften greift die Mutter-Tochter-Richtlinie; eine Quellensteuer entfällt vollständig. Da Zypern ohnehin keine Quellensteuer auf Dividenden an Nicht-Ansässige erhebt, ist der DBA-Satz in der Praxis ohne Relevanz.
Wegzugsbesteuerung und das DBA zwischen Deutschland und Zypern
Ein in der Praxis häufig unterschätzter Punkt: Unternehmer, die ihren Wohnsitz von Deutschland nach Zypern verlegen und Anteile an einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft halten, können die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auslösen. Deutschland behandelt den Wegzug ins Ausland steuerlich wie eine fiktive Veräußerung dieser Anteile. Auf die stillen Reserven wird Einkommensteuer fällig, obwohl kein tatsächlicher Verkauf stattgefunden hat.
Das DBA Deutschland-Zypern berührt diesen Mechanismus nur mittelbar. Die Wegzugsbesteuerung ist eine innerstaatliche deutsche Regelung; das Abkommen schützt grundsätzlich nicht vor ihrer Anwendung. Seit der Reform des § 6 AStG zum 1. Januar 2022 besteht die Möglichkeit, die fällige Steuer auf Antrag in bis zu sieben Jahresraten zu entrichten. Diese Regelung gilt unabhängig vom Zielstaat. Da Zypern EU-Mitglied ist, sprechen die europäischen Grundfreiheiten, insbesondere die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV, dafür, dass die Ratenzahlung zinslos zu gewähren ist. In der Praxis verlangen die Finanzämter jedoch regelmäßig eine Sicherheitsleistung, was den wirtschaftlichen Vorteil der Stundung erheblich mindert.
In der Praxis empfiehlt sich eine sorgfältige steuerliche Planung, bevor der Wohnsitzwechsel vollzogen wird. Timing, Bewertung der Anteile und gegebenenfalls eine Umstrukturierung können die steuerliche Wirkung erheblich beeinflussen. Diese Fragen sind ein fester Bestandteil unserer Beratung für Mandanten, die ihren Wohnsitz von Deutschland nach Zypern verlagern möchten.
Praxisbeispiel: Steuerbelastung im Vergleich bei 300.000 Euro Jahresgewinn
| Unternehmensberater 300.000 Euro Jahresgewinn | Deutschland (GmbH + Ausschüttung) | Zypern nur Gesellschaften | Zypern + Wohnsitz + Non Dom |
| Körperschaftsteuer | ca. 30 % (inkl. GewSt + Soli) | 15 % | 15 % |
| Quellensteuer Dividende | — | 0 % | 0 % |
| Einkommensteuer Dividende | ca. 26,4 % (Abgeltung + Soli) | weiterhin in DE fällig | 0 % (Non Dom) |
| Gesamtbelastung | ca. 48 % | situationsabhängig | ca. 15 % |
| Steuerlast auf 300.000 Euro | ca. 144.000 Euro | — | ca. 45.000 Euro |
| Ersparnis ggü. Deutschland | — | — | ca. 99.000 Euro jährlich |
Vereinfachtes Rechenbeispiel. Individuell abweichende Faktoren wie Gewerbesteuer-Hebesatz, persönliche Abzüge und abkommensrechtliche Besonderheiten können das Ergebnis verändern. Dieses Beispiel ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
Welche Struktur im Einzelfall die geeignetste ist, hängt von Wohnsitz, Gesellschafterstruktur und Einkunftsart ab. Was eine Zypern Limited für Personen mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz konkret bedeutet, erläutert der Beitrag Zypern Firma mit Wohnsitz im Ausland.
Das DBA Zypern und Österreich
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Zypern ist am 20. November 1990 in Kraft getreten. Es zählt damit zu den ältesten Doppelbesteuerungsabkommen Zyperns und hat sich über mehr als drei Jahrzehnte in der Praxis bewährt.
Nach dem Abkommen unterliegen Gewinne einer zyprischen Gesellschaft ausschließlich der zyprischen Körperschaftsteuer, soweit das Unternehmen in Österreich keine Betriebsstätte unterhält. Da sowohl Österreich als auch Zypern EU-Mitgliedstaaten sind, greift für Dividenden zwischen qualifiziert beteiligten Gesellschaften die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, die eine vollständige Quellensteuerfreiheit vorsieht.
Für Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen EU-Unternehmen gilt die EU-Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie mit dem gleichen Ergebnis. Hinzu kommt, dass Zypern ohnehin keine Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen an nicht ansässige Gesellschafter erhebt.
Österreichische Unternehmer, die Beteiligungen an zyprischen Gesellschaften halten, können von diesem Abkommen in Verbindung mit der österreichischen internationalen Schachtelbeteiligung profitieren (Organschaft).
Die aktuelle DBA-Liste des Bundesministeriums für Finanzen Österreich enthält den vollständigen Abkommenstext. Ergänzende Informationen zur Zypern Holding finden Sie auf dieser Seite.
Das DBA mit der Schweiz
Das erste Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Zypern wurde am 25. Juli 2014 in Nikosia unterzeichnet und trat am 15. Oktober 2015 in Kraft. Durch ein Änderungsprotokoll vom 20. Juli 2020, in Kraft seit dem 3. November 2021, wurden die BEPS-Mindeststandards in das Abkommen aufgenommen.
Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, finden europäische Richtlinien zur Quellensteuerbefreiung, insbesondere die Mutter-Tochter-Richtlinie und die Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie, im Verhältnis Schweiz-Zypern keine Anwendung.
Das bilaterale Abkommen ist damit der ausschließliche Rechtsrahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Das Abkommen begrenzt die Quellensteuer auf Dividenden auf 10 Prozent bei qualifizierter Beteiligung und auf 15 Prozent in den übrigen Fällen. Zinsen und Lizenzgebühren unterliegen keiner Quellenbesteuerung. Da Zypern auf Dividenden an nicht ansässige Gesellschafter ohnehin keine Quellensteuer erhebt, greift der Abkommenssatz auch hier in der Praxis nicht. Den Abkommenstext stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung bereit.
Was das Steuerrecht in Zypern beiträgt
Das Doppelbesteuerungsabkommen legt fest, wer besteuern darf. Das zyprische Steuerrecht bestimmt, in welcher Höhe Zypern von diesem Recht Gebrauch macht. Beide Ebenen zusammen ergeben das vollständige Bild.
Auf Dividendenausschüttungen an im Ausland ansässige Gesellschafter erhebt Zypern grundsätzlich keine Quellensteuer. Gewinne einer zyprischen Gesellschaft fließen damit nach Abzug der Körperschaftsteuer von 15 Prozent ohne weiteren Steuereinbehalt ins Ausland. Dasselbe gilt für Zinsen und Lizenzgebühren. Die Quellensteuerregelungen der Doppelbesteuerungsabkommen kommen in der Praxis daher regelmäßig nicht zur Anwendung, weil Zypern auf Quellenebene bereits auf eine Besteuerung verzichtet.
Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Zypern verlegen und den Non Dom Status beantragen, sind auf Dividenden aus in- und ausländischen Quellen für mindestens 17 Jahre einkommensteuerfrei. In Verbindung mit dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und der zyprischen Körperschaftsteuer entsteht so eine steuerlich effiziente und rechtssichere Gesamtstruktur. Weiterführende Informationen finden Sie hier zum Non Dom Status Zypern sowie hier zu Zypern Steuern.
Ob eine Wohnsitzverlagerung nach Zypern im Einzelfall sinnvoll ist, lässt sich im Rahmen einer persönlichen Beratung klären. Was eine Zypern Limited auch ohne Wohnsitzwechsel für Unternehmer aus dem DACH-Raum leisten kann, erläutert der Beitrag Zypern Firma mit Wohnsitz im Ausland.


Steuerreform 2026 in Zypern: Auswirkungen auf die DBA-Regelungen
Zum 1. Januar 2026 hat Zypern den Körperschaftsteuersatz von 12,5 auf 15 Prozent angehoben. Auf den Inhalt der Doppelbesteuerungsabkommen hat diese Anpassung keinen Einfluss, da Abkommen Besteuerungsrechte zuweisen, aber keine Steuersätze festschreiben.
Gleichzeitig wurden spürbare Entlastungen eingeführt: Die Special Defence Contribution auf tatsächlich ausgeschüttete Dividenden sank von 17 auf 5 Prozent. Für Personen mit Non Dom Status bleibt die SDC weiterhin nicht anwendbar; für sie liegt der Steuersatz auf Dividenden nach wie vor bei 0 Prozent.
Hinzu kommt die Abschaffung der Deemed Dividend Distribution für ab 2026 erzielte Gewinne sowie die weitgehende Beseitigung der Stempelsteuer. Die Gesamtbelastung für Unternehmer mit Zypernbezug ist durch diese Maßnahmen nicht gestiegen.
Individuelle Beratung
Welches Doppelbesteuerungsabkommen in einem konkreten Fall maßgeblich ist und welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten sich daraus ergeben, hängt von der individuellen Situation ab. Steuerliche Ansässigkeit, Art der Einkünfte, Beteiligungsstruktur und Geschäftsmodell beeinflussen das Ergebnis wesentlich.
Privacy Management Group berät Unternehmer und Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum zu grenzüberschreitenden Steuerstrukturen. Die Beratung stützt sich auf die Kenntnis beider Rechtsordnungen und langjährige Erfahrung in der Umsetzung.

Häufige Fragen zum DBA Zypern
Welche Quellensteuer gilt auf Dividenden nach dem DBA Deutschland-Zypern?
Gilt das DBA Deutschland-Zypern auch für Selbständige und Freiberufler?
Was ändert sich durch die Steuerreform 2026 für das DBA Deutschland-Zypern?
Löst der Wegzug nach Zypern automatisch die Wegzugsbesteuerung aus?
Kann ich als Schweizer Unternehmer von einer Zypern Limited profitieren, obwohl die Schweiz nicht EU-Mitglied ist?
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens im konkreten Fall setzt stets eine Prüfung der individuellen Verhältnisse voraus. Stand: April 2026.











