
Steuern in Zypern
Die Körperschaftssteuer für Unternehmen in Zypern liegt bei lediglich 12,5 %. Für Einkünfte aus geistigem Eigentum gilt sogar ein ermäßigter Steuersatz von nur 2,5 %. Zudem erhebt Zypern keine Gewerbesteuer, wodurch die gesamte Steuerbelastung deutlich unter dem EU-Durchschnitt bleibt.
Unternehmer mit steuerlichem Wohnsitz in Zypern, welche den Non Dom Status innehaben, können außerdem Gewinne ihrer Kapitalgesellschaft nahezu steuerfrei als Dividende beziehen. Lediglich die in Zypern fällige Körperschaftssteuer von 12,5 % muss zuvor vom Unternehmen entrichtet werden.
Insgesamt bietet der Non Dom Status in Zypern eine Reihe von Vorteilen, insbesondere im steuerlichen Bereich. Aktuelle und weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Webseite unter „Zypern Non Dom Status“.
Persönliche Einkommensteuer in Zypern
In Zypern wird die Einkommensteuer nach einem progressiven System erhoben. Das heißt, dass mit steigendem Einkommen auch der Steuersatz steigt, sodass höher verdienende Privatpersonen anteilig mehr Einkommensteuer zahlen.
Jahreseinkommen | Steuersatz |
EUR 0 – EUR 19.500 | 0% |
EUR 19.501 – EUR 28.000 | 20% |
EUR 28.001 – EUR 36.300 | 25% |
EUR 36.301 – EUR 60.000 | 30% |
ab EUR 60.001 | 35% |
Beispiel
Hat ein Arbeitnehmer in Zypern im Jahr 2025 ein Jahreseinkommen von beispielsweise 30.000 EUR, erfolgt die Berechnung der Einkommensteuer anhand der folgenden einfachen Methode:
Einkommen in Euro | Steuersatz | Steuerbelastung in Euro |
19.500,00 | 0% | 0,00 |
19.501,00 bis 28.000,00 | 20% | 1.699,80 |
28.001,00 bis 30.000,00 | 25% | 499,75 |
Einkommensteuern (Summe) | 2.199,55 |
Mehrwertsteuer in Zypern
In Zypern liegt der gesetzliche Mehrwertsteuersatz aktuell bei 19 % (Stand: Januar 2025). Ermäßigte Steuersätze von 9 % und 5 % gelten für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Folgende Bereiche sind in der Regel vollständig von der Mehrwertsteuer befreit:
- Gesundheits- und Sozialwesen
- Bildungsbereich
- Postdienstleistungen
- Lotterien
- Kulturelle Angebote von gemeinnützigen Organisationen
Kapitalertragssteuer auf Immobilienverkäufe in Zypern
Beim Verkauf von Immobilien in Zypern fällt eine Kapitalertragssteuer von 20 % auf den erzielten Gewinn an. Diese Steuer gilt für Verkäufe von in Zypern gelegenen Immobilien sowie für den Verkauf von Anteilen an Unternehmen, deren Hauptwert auf Immobilien basiert.
Steuerfreibeträge sind verfügbar: 17.086 € für den ersten Immobilienverkauf und bis zu 85.430 €, wenn die Immobilie mindestens fünf Jahre als Hauptwohnsitz genutzt wurde. Zudem sind bestimmte Übertragungen, wie Erbschaften oder Schenkungen an nahe Verwandte, von dieser Steuer befreit.
Trading und Steuern in Zypern
Gewinne aus dem Handel mit Wertpapieren wie Aktien unterliegen in Zypern keiner Kapitalertragssteuer und sind für Privatpersonen vollständig steuerfrei. Besonders vorteilhaft ist dies für Personen mit Zypern Non Dom Status, die Kapitalgewinne ohne steuerliche Belastung vereinnahmen können.
Für eine Zypern Gesellschaft gelten grundsätzlich 12,5 % Körperschaftsteuer, jedoch sind Gewinne aus Wertpapiergeschäften explizit von der Besteuerung ausgenommen. Erfolgt die Ausschüttung als Dividende, bleibt sie für Empfänger mit Zypern Non Dom Status oder Wohnsitz außerhalb Zyperns steuerfrei.
Krypto-Steuern in Zypern
Zypern bietet ein steuerlich kryptofreundliches Umfeld, in dem private Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen steuerfrei bleiben. Entscheidend ist, dass es sich um eine reine Vermögensverwaltung handelt und der Anleger nicht als gewerblicher Trader eingestuft wird.
Unternehmen, die in Zypern mit Kryptowährungen handeln, unterliegen der regulären Körperschaftsteuer von 12,5 %. Wird eine Privatperson als professioneller Krypto-Händlerin eingestuft, gelten die Gewinne als Einkommen und unterliegen der regulären Einkommensteuer.
Ausländische Renteneinkünfte in Zypern
Derzeit werden ausländische Renteneinkünfte in Zypern wie folgt besteuert:
- Ausländische Rentenbezüge bis 3.420 Euro im Jahr sind steuerfrei.
- Rentenbezüge, die diesen Betrag übersteigen, werden mit 5 % besteuert, sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen eine andere Regelung vorsieht.
- Alternativ können diese Rentenbezüge zum gesamten Jahreseinkommen hinzugezählt werden, wodurch sie den regulären zyprischen Einkommensteuersätzen unterliegen.
Für weitere Fragen zum Thema Steuern in Zypern stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Zypern
Die Beantragung der USt-ID in Zypern ist selbstverständlich ebenfalls ein fester Bestandteil unserer Gründungsleistungen.
Bei der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) handelt es sich um eine eindeutige und EU-weite Kennzeichnung eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens. Sie dient innerhalb des europäischen Binnenmarktes zur innergemeinschaftlichen Abrechnung der Umsatzsteuer durch die jeweils zuständigen Finanzämter der Länder. Benötigt wird die USt-ID / VAT-Nummer von jedem Unternehmen, welches Waren oder auch Dienstleistungen innerhalb des EU-Gemeinschaftsgebietes liefert und / oder erwerben möchte.
Die USt-ID, auch als VAT-Nummer bezeichnet, ist gesondert von der regulären Steuernummer in Zypern zu beantragen. Im Rahmen unseres Full-Service-Paketes übernehmen wir das gern für Sie!
Umsatzsteuern / Innergemeinschaftlicher Handel
Zypern, Mitglied der Europäischen Union, partizipiert durch die EU-Gesetzgebung hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Lieferung.
Als innergemeinschaftliche Lieferung wird ein Steuerbefreiungstatbestand des Umsatzsteuerrechts bezeichnet, nach dem eine grenzüberschreitende Lieferung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft von der Umsatzsteuer im Staat des Beginns des Transports steuerfrei gestellt wird.
Voraussetzung dafür ist, dass ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens die Lieferung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt und der Gegenstand tatsächlich von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat im Rahmen der Lieferung transportiert wird.
Eine Sonderform der innergemeinschaftlichen Lieferung ist die innergemeinschaftliche Verbringung. Hier kommt es nicht zu einer Lieferung zwischen zwei Unternehmen. Die Verbringung innerhalb eines Unternehmens wird als innergemeinschaftliche Lieferung fingiert.
Die innergemeinschaftliche Lieferung führt aus der Sicht des Erwerbers zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb. Damit wird die Umsatzbesteuerung im Erwerberstaat sichergestellt. Der Erwerber hat die Erwerbsumsatzsteuer abzuführen und kann gleichzeitig diese als Vorsteuer abziehen, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Das Rechtsinstrument der innergemeinschaftlichen Lieferung, korrespondierend mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb, war notwendig, da mit dem Jahreswechsel 1992/1993 der europäische Binnenmarkt eingeführt worden ist und damit die Zollabwicklung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entfallen ist. Es ist der steuerrechtlich bedeutsamste Teil des Binnenmarktes. An die Stelle der steuerfreien Ausfuhrlieferung ist die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung getreten und die Einfuhrumsatzsteuer wurde durch die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs abgelöst.
Ausfuhrlieferung und Einfuhrumsatzsteuer haben jedoch weiterhin im Warenverkehr mit Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft (Drittlandstaaten) eine erhebliche Bedeutung.
Voraussetzungen (EU / Zypern)
Vorab ist zu klären, ob es sich um die Lieferung eines Gegenstandes oder um eine sonstige Leistung (Dienstleistung) handelt. Innergemeinschaftliche Dienstleistungen an Unternehmer werden nach anderen Regelungen ohne Berechnung der Umsatzsteuer ausgeführt.
Die Steuerbefreiung ist im Wesentlichen daran geknüpft, dass
– die Ware tatsächlich von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat transportiert wird, und
– dass der Empfänger Unternehmer ist und die Ware im Rahmen seines Unternehmens erwirbt.
Die erste Voraussetzung muss mit dem Verbringungsnachweis nachgewiesen werden. Die zweite Voraussetzung ist durch den Abnehmernachweis zu belegen, wobei die Verwendung und Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine zentrale Rolle spielt.
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Erwerber im Land der Beendigung des Transports die Erwerbsbesteuerung durchzuführen.
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung muss mit Buchnachweis und Belegnachweis nachgewiesen werden. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs C-146/04 “Albert Collée” vom 27. September 2007, ist in Zypern anerkannt, dass der Buch- und Belegnachweis als solcher keine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist.
Steuerzertifikat für Unternehmen in Zypern
Die steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung (Steuerzertifikat) ist für Unternehmen ein besonders wichtiges Instrument im Rahmen internationaler Steuerplanung. So kann sie u.a. zur Vorlage bei einer ausländischen Finanzverwaltung dienen, um die nicht selten aufkommende Frage nach dem Ort der Besteuerung zu klären oder auch beispielsweise verhindern, dass es zu einer Doppelbesteuerung durch Staaten kommt, welche mit der Republik Zypern ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhalten.
Fallbeispiel
Eine zyprische Holding Gesellschaft hält Anteile an einer in Deutschland ansässigen GmbH. Es kommt in diesem Zusammenhang zur Dividendenzahlung der deutschen Tochter-Gesellschaft an die zyprische Mutter-Gesellschaft. In diesem Fall wird das deutsche Finanzamt in der Regel einen Nachweis (Steuerzertifikat) der zyprischen Holding fordern, welcher die steuerliche Ansässigkeit der Gesellschaft in Zypern offiziell belegt.
Beantragung des Steuerzertifikates
Die Beantragung des Steuerzertifikates sind wir Ihnen gerne behilflich.
Steuervoranmeldung in Zypern
Die Finanzbehörde der Republik Zypern setzt die Höhe der Steuervorauszahlung Ihres Unternehmens für das jeweils beginnende Geschäftsjahr nicht selbst fest, sondern überlässt es Ihnen und Ihrem Unternehmen, selbst eine diesbezüglich realistische Steuereinschätzung abzugeben.
Ihre vorläufige Einschätzung des Jahresumsatzes Ihrer Gesellschaft, natürlich abzüglich aller in diesem Zeitraum angenommenen betrieblichen Aufwendungen, ergibt den kalkulierten Gewinn vor Abzug der Körperschaftssteuer in Höhe 12,5%.
Die Körperschaftsteuervorauszahlung erfolgt jeweils zum 31.07. und 31.12., also in zwei gleichen Raten.
Beispiel zur Berechnung
Geschätzter Umsatz für das laufende Jahr (01.01. bis 31.12.): | EUR 100.000 |
Geschätzte betriebliche Aufwendungen: | EUR -60.000 |
Gewinn vor Körperschaftsteuer: | EUR 40.000 |
Körperschaftsteuer 12,5% auf EUR 40.000: | EUR 5.000 |
1te Rate bis jeweils zum 31. Juli des Jahres (50%): | EUR 2.500 |
2te Rate bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres (50%): | EUR 2.500 |
Wissenswertes
Sollten Sie im Verlauf des betreffenden Steuerjahres eine Anpassung Ihrer Einschätzung vornehmen wollen, so benötigen wir von Ihnen bis spätestens 10. Dezember des Jahres lediglich einen entsprechenden Hinweis per E-Mail.
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E-Mail: backoffice@zypern-limited.com
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